Berufshaftpflichtvergleich bietet individuell maßgeschneiderten Schutz bei der Wahl einer passenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater.
Die
Vermögensschaden-Haftpflicht
Versicherung für Steuerberater sichert in der Regel finanzielle Schäden,
die sie Dritten zufügen (echte Vermögensschäden) ab. Für diese Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird auch der Begriff
der
Berufshaftpflicht Versicherung
verwendet.
Diese Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung für Steuerberater deckt Vermögensschäden ab, die Mandanten durch Fehler und Versäumnisse ihres Steuerberaters entstehen,
denn Forderungen eines Mandanten auf Schadensersatz können einen Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung auslösen.
Das Risiko finanzieller Schäden bei Dritten ist für Steuerberater besonders hoch, denn Steuerberater tragen in deren Beruf eine hohe Verantwortung und somit ein hohes Risiko,
Haftpflichtgefahren ausgesetzt zu sein. Sie können ihre Mandanten falsch beraten, Fristen versäumen oder gegen Datenschutzgesetze verstoßen.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater deckt das Berufsrisiko
beispielsweise bei einer falschen Empfehlung oder durch einen kleinen Zahlendreher eines Mandanten.
Die Vermögensschaden-Haftpflicht deckt das branchenspezifische Haftungsrisiko ab. Wir stellen für Sie die Basis bereit, damit wir die für Sie individuell bestmöglichen Ergebnisse in der Vertragsausgestaltung Ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater erreichen. Die Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung ist bei Berufshaftpflichtvergleich für Steuerberater bereits ab 80,00 EUR/Jahr netto (entspricht 6,67 Euro/Monat)* erhältlich
Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften müssen gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen
versichert sein (§§ 67,, 72 Abs. 1 StBerG). Der Versicherungsschutz muss die in § 33 StBerG genannten Aufgaben der Hilfestellung in Steuersachen umfassen.
Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall mindestens 250.000 EUR betragen (§ 52 Abs. 1 DVStB).
Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 1.000.000 EUR betragen (§ 52 Abs. 3 DVStB). In Fällen, in denen die Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) begrenzt wird, muss die Haftungssumme dem 4-fachen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme entsprechen (§ 67 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG).
Vielfach wird die Mindestversicherungssumme nicht ausreichen und nicht den tatsächlichen Risiken entsprechen. Bei der Wahl der Versicherungssumme ist daher die Struktur der Praxis, insbesondere Art, Umfang und Zahl der Aufträge sowie die Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter zu beachten.
Die Pflicht zur Unterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung knüpft allein an die Bestellung an. Sie besteht daher auch dann, wenn ein Berufsangehöriger für eine gewisse Zeit keine Berufstätigkeit ausübt. Lediglich angestellte Berufsangehörige sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Haftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert sind. Das Nichtunterhalten einer vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist ein zwingender Widerrufsgrund für die Bestellung.
So kann es passieren, dass Ihre Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung noch günstig ist. Erzeugt Ihr Steuerberaterbüro aber nur einen EUR mehr an Umsatz,
können die Kosten der Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung für Sie als Steuerberater erheblich steigen, während ein anderere Anbieter nun wesentlich günstiger wäre.
Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet.
Als Grundlage dient meist der Gegenstandswert oder die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz.
Bei Betriebsprüfungen, Einspruchs- und Klagerfahren vor den Finanzgerichten vereinbart der Steuerberater mit dem Mandanten in Regel
einen vereinbarten Stundensatz.
Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, sollte der Steuerberater seine Mandanten und Auftraggeber in der Lage versetzen,
eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren.
Gemäß §§ 67,, 72 Abs. 1 StBerG müssen sich selbstständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften gegen
die sich aus Ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren absichern. Der Versicherungsschutz muss die in § 33 StBerG genannten Aufgaben der Hilfestellung in Steuersachen umfassen.
Vermögensschaden-Haftpflichtvergleich bietet Ihnen einen
maßgeschneiderten Schutz Ihrer Tätigkeit als Steuerberater durch individuelle Risikobewertung. Vermögensschaden-Haftpflichtvergleich bietet darüber hinaus
Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherungen für Steuerberater und Tarife im kostenlosen Vergleich an.
Angesettelte Berufsangehörige sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Haftpflichtversicherung
ihres Arbeitgebers mitversichert sind.